Wie BatteryComply Ihr PDF prüft
Jeder Befund, den BatteryComply ausweist, ist an einen konkreten Artikel oder Anhang der EU-Verordnung 2023/1542 (oder der angrenzenden, dort referenzierten Rechtsakte) gebunden. Keine Heuristiken, kein Raten. Diese Seite beschreibt die vollständige Methodik — was wir prüfen, warum, und wie wir das Ergebnis einem Verdikt zuordnen.
Hinweis zur Artikelnummerierung
Im ursprünglichen ABl.-Text der Verordnung 2023/1542 stand Art. 38 für den Batteriepass und Art. 41 für den Bevollmächtigten. Die konsolidierte Fassung (18. Juli 2024), die maßgeblich ist, nummeriert diese um: Art. 40 = Bevollmächtigter, Art. 77 = Batteriepass. Wir zitieren nach der konsolidierten Nummerierung.
Übergangsplan (Stand April 2026)
- 18. Feb. 2024 — Verordnung 2023/1542 trat in Geltung. Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben.
- 18. Aug. 2024 — Zentrale Nachhaltigkeits-/Sicherheitsanforderungen sowie DoC-Pflichten gelten.
- 18. Feb. 2025 — Art. 7 CO₂-Fußabdruck-Erklärung für EV-Batterien.
- 18. Aug. 2025 — Art. 13 Abs. 4 Symbol für getrennte Sammlung verpflichtend auf allen Batterien.
- 18. Feb. 2026 — Art. 7 CO₂-Fußabdruck-Erklärung für wiederaufladbare Industriebatterien > 2 kWh (ohne externen Speicher).
- 18. Aug. 2026 — Art. 13 Abs. 1–3 Anhang VI Teil A Allgemeines Kennzeichen + Kapazitäts-/Lebensdauer-Kennzeichnung.
- 18. Feb. 2027 — Art. 77 Batteriepass für LMT-, Industrie- (> 2 kWh) und EV-Batterien.
- 18. Aug. 2028 — Art. 7 CO₂-Fußabdruck-Erklärung für LMT-Batterien.
- 18. Aug. 2030 — Art. 7 CO₂-Fußabdruck-Erklärung für Industriebatterien mit externem Speicher.
Konsequenz: BatteryComply lässt ein Produkt nie an einem Prüfpunkt scheitern, dessen Stichtag noch nicht erreicht ist. Pflichten vor Frist erscheinen ausschließlich als INFO.
Die zehn Prüfpunkte
1. Konformitätserklärung (DoC)
Muss enthalten: eindeutige Kennung, Hersteller und (sofern vorhanden) Bevollmächtigten, Erklärung der alleinigen Verantwortung, Gegenstand der Erklärung, Konformitätserklärung mit Verordnung (EU) 2023/1542, harmonisierte Normen, Angaben zur benannten Stelle (sofern zutreffend), Ort/Datum/Unterschrift.
Verdikt-Auswirkung: Keine DoC → NICHT GENEHMIGT. DoC vorhanden, aber Pflichtfeld fehlt → BEDINGT.
2. CE-Kennzeichnung
CE-Zeichen auf der Batterie (oder auf der Verpackung und in den Begleitunterlagen, falls die Größe eine direkte Anbringung verhindert), gefolgt von der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle, sofern eine benannte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt war.
3. Kennzeichnung nach Anhang VI
Mehrteilig. Jedes Teilelement bildet eine eigene Zeile, damit ersichtlich ist, welcher Kennzeichnungspunkt konkret fehlt: Hersteller-ID, Kategorie und Batterie-ID, Ort und Datum der Herstellung, Gewicht, Wh-Kapazität, Chemie, Gefahrstoffe, geeignetes Löschmittel, kritische Rohstoffe ≥ 0,1 % w/w. Hinzu kommen die stets geltenden Symbole: getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne, Art. 13 Abs. 4, in Kraft ab 18. Aug. 2025) und Cd/Pb-Symbol bei Überschreitung der Schwellenwerte (Art. 13 Abs. 5).
4. Batteriepass / QR-Code
Gilt ab 18. Feb. 2027 für LMT-Batterien, Industriebatterien > 2 kWh und EV-Batterien. Geprüft werden QR-Code (ISO/IEC 18004), eindeutige Kennung (ISO/IEC 15459) und Datenfelder gemäß Anhang XIII. Nicht im Anwendungsbereich liegende Kategorien und frühere Inverkehrbringen-Daten werden nicht beanstandet.
5. Bevollmächtigter in der EU
Erforderlich für Hersteller mit Sitz außerhalb der Union. Muss in der DoC oder den Begleitunterlagen mit Name, Postanschrift und Kontakt angegeben sein. Fehlend bei Nicht-EU-Hersteller → BEDINGT.
6. Stoffbeschränkungen (Art. 6, nicht RoHS)
Batterien sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der RoHS ausgenommen (Richtlinie 2011/65/EU Art. 2 Abs. 4). Die Grenzwerte stehen in Art. 6 + Anhang I der Verordnung 2023/1542: Hg < 0,0005 %, Cd < 0,002 % (Gerätebatterien), Pb < 0,01 % w/w.
7. REACH- / SVHC-Mitteilungspflicht
Lieferanten eines Erzeugnisses, das einen SVHC ≥ 0,1 % w/w enthält, müssen ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen — mindestens den Stoffnamen. Häufig in einem Begleitschreiben oder Datenblatt statt in der DoC selbst.
8. UN 38.3 Transportprüfungs-Zusammenfassung
Pflichtmäßige Prüfzusammenfassung für Li-Ionen- / Li-Metall-Zellen und -Batterien seit 1. Jan. 2020. Erforderliche Felder: Hersteller und Kontakt, Identifikation des Prüflabors, eindeutige Berichts-ID und Datum, Zellbeschreibung mit Wh- oder Li-Gehalt, Modellnummern, Ergebnisse der Prüfungen T.1–T.8 sowie Angaben zur unterzeichnenden Person. In der Regel ein Begleitdokument zur DoC — wir kennzeichnen das Fehlen bei Lithium-Chemien.
9. CO₂-Fußabdruck-Erklärung
Gesamter CO₂-Fußabdruck in kg CO₂-eq / kWh über die erwartete Nutzungsdauer, aufgeschlüsselt nach Lebenszyklusphase. Stichtagsabhängig je Kategorie: EV (18. Feb. 2025), Industrie > 2 kWh ohne externen Speicher (18. Feb. 2026), LMT (18. Aug. 2028), Industrie mit externem Speicher (18. Aug. 2030). Produkte vor Frist: nur INFO-Hinweis.
10. Sprache der Dokumentation
Die Sprachklausel steht nicht in Art. 13 / Anhang VI. Art. 18 Abs. 2 regelt die Übersetzung der DoC; Art. 41 Abs. 2 regelt die Sprache der Begleitunterlagen. In der Praxis akzeptieren die meisten Mitgliedstaaten Englisch für B2B-/Industrieprodukte; verbraucherorientierte Produkte verlangen üblicherweise die Landessprache. Wir kennzeichnen dies als INFO — wir stufen ein Verdikt nie allein wegen der Sprache herab.
Verdikt-Zuordnung
NICHT GENEHMIGT — eine kritische Anforderung fehlt und ist in Kraft: DoC, CE, Konformität mit Art. 6, Symbol für getrennte Sammlung (ab 18. Aug. 2025), Cd/Pb-Symbol sofern erforderlich, Batteriepass (im Anwendungsbereich × Datum), UN 38.3-Zusammenfassung (Li-Chemien), Art. 7 CO₂-Fußabdruck-Erklärung (im Anwendungsbereich × Datum).
BEDINGT — alle kritischen Anforderungen erfüllt, aber wichtige Punkte fehlen: Bevollmächtigter in der EU bei Nicht-EU-Hersteller, REACH-SVHC-Mitteilung, Anhang VI Teil A-Punkte sobald in Kraft.
GENEHMIGT — alle kritischen und wichtigen Prüfungen bestanden. INFO-Punkte können zur Kenntnisnahme weiterhin erscheinen (Sprache der Dokumentation, optionale Felder in Anhang XIII).
Offene Vorbehalte
Da die Verordnung jung ist und einige Durchführungsrechtsakte noch ausstehen, gibt es Bereiche mit Unsicherheiten, die wir unseren Nutzern offenlegen möchten:
- Wortlaut von Anhang IX — die Felder des DoC-Musters wurden aus Art. 18 + NLF-Praxis + einer realen DoC-Vorlage abgeleitet. Vor der Anwendung auf einen konkreten Grenzfall gegenprüfen.
- Genauer Pb-Grenzwert in Anhang I — Sekundärquellen schwanken zwischen 0,005 % und 0,01 % w/w.
- Stand der delegierten Rechtsakte / Durchführungsrechtsakte zu Art. 7 per April 2026 — die Stichtage hängen vom Inkrafttreten der Rechtsakte ab. Wir behandeln sie als vorläufig aktiv, sofern JRC / EPLCA nichts anderes signalisieren.
- Norwegisches/EWR-Übernahmedatum und Ablösung der Batteriforskriften — relevant für Produkte für den norwegischen Markt.
- Durchführungsrechtsakt zu Art. 13 Abs. 10 zum harmonisierten Format des Kennzeichens nach Anhang VI Teil A — Annahme bestätigen, bevor zum 18. Aug. 2026 als KRITISCH durchgesetzt wird.